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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das in der Mauthöhenverordnung (MautHV) normierte System der Mautberechnung, insbesondere die Differenzierung der Mautsätze nach Achsen und Emissionsklassen, von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 2 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) gedeckt ist. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder EU-Recht ist nicht ersichtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |