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Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er an gewichtigen Abwägungsfehlern leidet und nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn nicht alle zu berücksichtigenden Belange in die Abwägung einbezogen oder fehlerhaft gewichtet werden, insbesondere bei unzureichender Bestandsaufnahme zur Erschließung von Mischgebieten und Nichtberücksichtigung von Bürgereinwendungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |