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Ist die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeugs nach einem Sachverständigengutachten zweifelsfrei bejaht, ist die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer, der lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt, nicht rechtswirksam. Der Unfallgeschädigte muss sich nicht auf zweifelhafte Restwertangebote ihm unbekannter Firmen aus Internetbörsen einlassen. Der Haftpflichtversicherer hat selbst ein verbindliches Restwertangebot zu unterbreiten und das Risiko fehlender Zahlung zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |