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Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen können, dass er bei dem fraglichen Verkehrsunfall verletzt worden ist. Aus dem vom Gericht eingeholten interdisziplinären Gutachten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass eine Verletzung des Klägers auszuschließen ist, insbesondere da die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung weit unterhalb von 10 km/h lag und der orthopädische Teil des Gutachtens eine Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |