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Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt hinter das unfallursächliche Verschulden des Fußgängers zurück, wenn der Pkw-Fahrer weder die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hat noch eine reaktive Vermeidungsmöglichkeit des Unfallgeschehens bestand. Betritt ein Fußgänger grob fahrlässig die Fahrbahn kurz vor einem Fahrzeug (d.h. maximal 50 m davor), so ist grundsätzlich von dessen Alleinhaftung auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |