Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Heinsberg v. 23.04.2007: Alleinhaftung des Fußgängers bei grob fahrlässigem Betreten der Fahrbahn kurz vor einem herannahenden Fahrzeug




Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 23.04.2007 - 16 C 301/05) hat entschieden:

   Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt hinter das unfallursächliche Verschulden des Fußgängers zurück, wenn der Pkw-Fahrer weder die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hat noch eine reaktive Vermeidungsmöglichkeit des Unfallgeschehens bestand. Betritt ein Fußgänger grob fahrlässig die Fahrbahn kurz vor einem Fahrzeug (d.h. maximal 50 m davor), so ist grundsätzlich von dessen Alleinhaftung auszugehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Zeugen I tritt vorliegend hinter das unfallursächliche Verschulden des Zeugen u zurück, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. N, steht fest, daß der Zeuge I weder die im Bereich der Unfallstelle erlaubte Geschwindigkeit von 50 Km/h überschritten hat, noch diesem eine reaktive Vermeidungsmöglichkeit des Unfallgeschehens nachgewiesen werden kann. Dieser näherte sich vielmehr mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 4O km/h der späteren Kollisionsstelle. Im Bereich der Unfallstelle bestand keine erkennbare Querung oder gar Querungshilfe für Fußgänger, die zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit hätten Anlaß geben können. Eine sichere Reaktionsaufforderung war an den Pkw-Fahrer, also den Zeugen I, nach dem Gutachten erst weniger als eine Sekunde vor der Kollision ergangen, als der Fußgänger hinter der zumal bei Dunkelheit überstrahlenden Sichtbarriere hervortrat. Diese Zeit reichte jedoch nach dem überzeugenden Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, nicht mehr aus, um den Verkehrsunfall noch vermeiden zu können. Nach dem Gutachten hätte eine technische Vermeidungsmöglichkeit allenfalls dann bestanden, wenn der Pkw-Fahrer mit einer Geschwindigkeit von deutlich weniger als 3O km/h in die Parkplatzzufahrt eingefahren wäre. Fahrdynamische Restrektionen bestanden nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N jedoch nicht in einem Umfang, die eine niedrigere Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten. Die Klägerin ist auch beweisfällig dafür geblieben, daß der Zeuge I gleichwohl hätte langsamer fahren müssen, weil an dieser Stelle bereits vor dem Verkehrsunfall häufiger Fußgänger die Zufahrtsstraße überquert hätten und der Zeuge I hiervon gewußt habe. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen keinerlei Beweise angetreten und auch die zum Verkehrsunfall vernommenen Zeugen haben ihr Vorbringen nicht bestätigt. Im Gegenteil: Der Zeuge I hat bekundet, er habe vor dem Unfall noch nie einen Fußgänger an dieser Stelle die Fahrbahn überqueren sehen und ihm sei auch nichts davon bekannt gewesen, daß Fußgänger dies in der Vergangenheit häufiger getan haben sollten.

Der Zeuge u hingegen hätte nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. N den herannahenden Pkw jedenfalls noch rechtzeitig erkennen können:

Etwa 3 Sekunden vor der Kollision befand dieser sich in der Mitte oder im rechten Drittelbereich des Fahrstreifens neben der Zufahrtsstraße und für ihn hätte spätestens 2 Sekunden vor der Kollision sicher erkennbar werden können, daß der Pkw in die Parkplatz-Zufahrt einfahren würde. Ab dem Verlassen der Hauptfahrbahn hatte der Fußgänger ein mehr als 2 m breiter abgesicherter Bereich zur Verfügung gestanden, innerhalb dessen er das Passieren des Pkw's hätte abwarten können. Nach dem Gutachten bestand für ihn zudem die Möglichkeit, noch bevor er auf die Parkplatzzufahrt eingeschritten war, sich noch einmal in Richtung möglicherweise herannahenden Verkehrs zu orientieren. Hätte er dies vor Überqueren der Zufahrtsstraße getan, dann hätte er den Pkw in einer Distanz von ca. 1O m zur Kollisionsstelle jedenfalls bereits innerhalb der Einfahrt erkennen und am Bordstein anhalten und das Fahrzeug passieren lassen können. Daß der Zeuge u die Zufahrtstraße in einem Bereich überquert hat, von wo er für den herannahenden Verkehr kaum erkennbar war, ohne vorher im ausreichenden Maße auf etwa herannahende Pkw zu achten, war jedenfalls grob fahrlässig. Betritt ein Fußgänger jedoch - wie hier der Zeuge u - kurz vor einem Fahrzeug (d.h. maximal 5O m davor) die Fahrbahn, so ist grundsätzlich von dessen Alleinhaftung auszugehen (s. u.a. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 25 StVO, Rn. 22, m.w.N.; vgl. auch KG NZV 2OO7, 8O f., m.w.N.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 7O8 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis zu 1.2OO,OO €.

N1

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_heinsberg/j2007/16_C_301_05urteil20070423.html - DE:AGHS:2007:0423.16C301.05.00

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