Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.04.2007: Zur Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtvorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens und Alkoholauffälligkeit




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 11.04.2007 - 7 K 2130/06) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene trotz berechtigter Aufforderung ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 13 Nr. 1 FeV nicht vorlegt. Die Behörde darf in diesem Fall auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, insbesondere wenn vorgelegte Berichte die Eignung nicht belegen, sondern weitere Tatsachen gegen sie sprechen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Gründe:


Über die Klage kann trotz Nichterscheinens der Beteiligten entschieden werden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ihr Nichterscheinen auch nicht entschuldigt, sondern es lediglich vorab angekündigt mit dem Hinweis, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) verwiesen. Trotz berechtigter Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 13 Nr. 1 FeV hat die Klägerin ein solches Gutachten bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides) nicht vorgelegt. Der Beklagte durfte zu Recht auf die Nichteignung der Klägerin schließen. Im übrigen ist ein solches Gutachten auch nachträglich nicht erstellt worden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie vom 13. Februar 2006 auch inhaltlich keinesfalls die Eignung der Klägerin zur Führung von Kraftfahrzeugen belegt, sondern vielmehr weitere Tatsachen anführt, die gegen die Kraftfahreignung sprechen. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, fehlt es - wie bei der Kurzbescheinigung des Dr. U. - an der erforderlichen verkehrsmedizinischen Qualifikation der Gutachter und an der Auswertung der Verwaltungsvorgänge. Darüber hinaus dokumentiert der Entlassungsbericht, dass die Klägerin am 21. Dezember 2005 erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ alkoholisiert war und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens wird die Klägerin auch ein medizinisch- psychologisches Gutachten gem. § 13 Nr. 2 c FeV beizubringen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_K_2130_06urteil20070411.html - DE:VGGE:2007:0411.7K2130.06.00

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