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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene trotz berechtigter Aufforderung ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 13 Nr. 1 FeV nicht vorlegt. Die Behörde darf in diesem Fall auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, insbesondere wenn vorgelegte Berichte die Eignung nicht belegen, sondern weitere Tatsachen gegen sie sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |