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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer das persönliche Interesse des Betroffenen überwiegt und die Ordnungsverfügung keinen ernstlichen Bedenken begegnet. Die Kraftfahreignung ist bei Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen und kann erst nach nachgewiesener Abstinenz wieder bejaht werden. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ablehnen, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fortbesteht, auch wenn die Sperrfrist einer früheren Entziehung abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |