|
Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Straßenbauvorhaben ergibt, dass gerügte Fehler voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen werden. Ein Verfahrensfehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung, die unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist, bleibt prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist. Eine ältere Umweltverträglichkeitsstudie kann weiterhin zugrunde gelegt werden, sofern ihre Angaben die umweltrelevanten Einflussgrößen noch zutreffend beschreiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |