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Bei einem Verkehrsunfall in einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich, der ein Einordnen nach dem Reißverschlussprinzip erfordert, trifft denjenigen Fahrer das überwiegende Verschulden, der die Notwendigkeit dieses Einordnens missachtet und darauf vertraut, ohne weiteres zweispurig weiterfahren zu können. Eine umsichtige und angepasste Fahrweise hätte von einem Nebeneinanderfahren abgeraten. Eine Schadensverteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten des Beklagten ist in einem solchen Fall angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |