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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nach summarischer Prüfung aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft wird. Die Anforderung verkehrsmedizinischer und -psychologischer Gutachten ist rechtmäßig, wenn Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen. Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ungeeignetheit bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |