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Ein Verkehrsunfall, der durch einen Wendevorgang unter schwerwiegender Verletzung des § 9 Abs. 5 StVO und eine zu hohe Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs in einer 30-km/h-Zone verursacht wird, führt zu einer Haftungsverteilung. Das Gericht bewertet den schuldhaften Mitverursachungsbeitrag des Wendenden als erheblich schwerwiegender, da dieser sein Fahrzeug in eine Querposition zur Fahrtrichtung des anderen brachte und § 9 Abs. 5 StVO höchste Sorgfaltsanforderungen stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |