|
Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV im Regelfall aus, auch bei einer Substitutionsbehandlung mit Buprenorphin. Eine positive Beurteilung der Fahreignung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände wie eine mehr als einjährige Substitution, psychosoziale Stabilität und die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen vorliegen. Ein festgestellter Cannabiskonsum während der Substitutionstherapie schließt eine positive Beurteilung aus und stellt zudem als gelegentlicher Konsum ohne Trennung von Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV) einen eigenständigen Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |