Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dortmund v. 19.12.2006: Zur Haftung bei Beschädigung eines LKW an einer Hofeinfahrt durch Fahrfehler




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 19.12.2006 - 429 C 10931/06) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines LKW an einer Hofeinfahrt ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung auf einem Fahrfehler des LKW-Fahrers beruht, der das Fahrzeug nicht mittig durch die Einfahrt geführt hat. Der Umstand, dass die Toreinfahrt nicht in voller Breite eine Höhe von vier Metern aufweist, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung, da die angegebene Maximalhöhe bei Durchfahrten auf den mittig gelegenen höchsten Punkt bezogen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß

§ 823 BGB.

Bereits nach dem Vortrag des Klägers ist eine Haftung der Beklagten im Sinne eines schuldhaften Verhaltens nicht gegeben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass

Ein Fehler des Fahrers des LKW vorliegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der

LKW bei der Einfahrt auf den Hof die Hofdurchfahrt unbeschädigt passieren konnte.

Dieses ist unstreitig. Lediglich bei der Vorwärtsausfahrt aus der Einfahrt auf die

B-Straße kam es zu einer Beschädigung des LKW. Der Kläger trägt selbst vor, dass der LKW sowohl beladen als auch ladungsfrei die gleiche Höhe aufweise. Dies sei damit zu erklären, dass das Fahrzeug entsprechend gefedert sei, so dass es immer in der gleichen Höhe liege.

Des Weiteren lässt der Kläger in der Klageschrift vortragen, dass die Hofdurchfahrt

nicht in voller Breite eine tatsächliche Mindestdurchfahrtshöhe von vier Metern aufweise. Damit ist bereits nach dem Vortrag des Klägers von einem Fahrfehler auszugehen, da der Fahrer offensichtlich den LKW bei der Hinausfahrt aus der Toreinfahrt nicht mittig geführt hat und so der Sattelauflieger an der Toreinfahrt hängen bleiben konnte.

Der Umstand, dass - den Klägervortrag zugrunde gelegt - die Toreinfahrt nicht in voller Breite eine Höhe von vier Metern aufweisen soll, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte. Denn auch bei der Verwendung des Verkehrszeichen 265 StVO im öffentlichen Straßenverkehr wird durch die auf diesem Schild angegebene Höhe ein Verbot für Fahrzeuge ausgesprochen deren Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Hierbei ist diese Maximalhöhe allerdings auf den mittig gelegenen höchsten Punkt der Durchfahrt - wie es häufig bei Tunneldurchfahrten der Fall ist - bezogen.

Letztlich ist festzustellen, dass das Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Ausfahrt die gleiche Höhe aufgewiesen haben muss wie im Zeitpunkt der Einfahrt auf den Hof. Ein Fahrfehler des LKW-Führers liegt auf der Hand.

Ein Verschulden der Beklagten gemäß §§ 823,831 BGB ist nicht erkennbar.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten

Nebenforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,

711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2006/429_C_10931_06_Urteil_20061219.html - DE:AGDO:2006:1219.429C10931.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum