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Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines LKW an einer Hofeinfahrt ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung auf einem Fahrfehler des LKW-Fahrers beruht, der das Fahrzeug nicht mittig durch die Einfahrt geführt hat. Der Umstand, dass die Toreinfahrt nicht in voller Breite eine Höhe von vier Metern aufweist, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung, da die angegebene Maximalhöhe bei Durchfahrten auf den mittig gelegenen höchsten Punkt bezogen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |