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Die Kraftfahreignung ist grundsätzlich ausgeschlossen bei Einnahme von Amphetaminen und anderen harten Betäubungsmitteln (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV), wobei bereits einmaliger Konsum ausreicht. Eine Überschreitung der Grenzwerte für Amphetamin (25 ng/ml) und THC (1 ng/ml) belegt einen zeitnahen Konsum mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ein THC-COOH-Wert von 118 ng/ml begründet den Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum, bei dem die Kraftfahreignung unabhängig von einer Drogenfahrt nicht mehr gegeben ist (Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |