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Die Möglichkeit der Gemeinden, Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG vom Fahrzeughalter zu verlangen, setzt voraus, dass die Gefahr tatsächlich bestanden hat. Eine Anscheins- oder Putativgefahr genügt hierfür nicht, da sich in diesen Fällen keine betriebsspezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs realisiert hat. Auch eine vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG liegt nicht vor, wenn der Eindruck einer Gefahr sich aus der Lage des verunfallten Fahrzeugs ergab und der Fahrer lediglich unterließ, diesen Eindruck zu beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |