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Der Konsum von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV). Ein THC-Wert von 11,2 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums von Cannabis mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ein THC-COOH-Wert von 68,8 ng/ml zeugt von erheblichem Cannabiskonsum und begründet den Verdacht, dass Cannabis regelmäßig konsumiert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |