Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 10.11.2006: Fahrerlaubnisklassen C und CE: Zweijahresfrist nach § 24 Abs. 2 FeV und Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 10.11.2006 - 10 K 748/06) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ohne erneute Fahrprüfung besteht gemäß § 24 Abs. 2 FeV nur, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zur Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist materiellrechtlicher Natur und dient der Konkretisierung der Fahreignung, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW ausgeschlossen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er bislang zu keinem Zeitpunkt Inhaber dieser Fahrerlaubnisklassen war.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Umstellung seiner Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE. Die Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ist bereits mit Aushändigung der neuen Fahrerlaubnis am 17. Dezember 1999 erfolgt. Dabei wurden dem Kläger die Fahrerlaubnisklassen C und CE nicht erteilt. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Der als erneuter Antrag auf Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE zu wertende Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2005 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV gilt nach Erlöschen der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 die Regelung des § 24 Abs. 2 FeV entsprechend. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nur dann ohne erneute Fahrprüfung erteilt werden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zu dem Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist seit der Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis auf die neue Fahrerlaubnis am 17. Dezember 1999 nicht mehr Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2. Bei seiner Antragstellung am 21. Dezember 2005 war die Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis somit deutlich mehr als zwei Jahre abgelaufen. Diese Frist wäre auch dann abgelaufen, wenn man auf den Tag abstellte, an dem die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklasse 2 ohne Umstellung abgelaufen wäre. Gem. § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV darf der Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 ab Vollendung seines 50. Lebensjahr, sofern die Fahrerlaubnis nicht umgestellt wird, keine Fahrzeuge dieser Klasse mehr führen. Da der Kläger sein 50. Lebensjahr am 21. Dezember 2000 vollendet hat, ist die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV bezogen auf das in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegte Ende der Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch die Antragstellung im Dezember 2005 ebenfalls eindeutig nicht gewahrt.

Hinsichtlich des Ablaufs der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV steht dem Kläger kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung aber unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss muss dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll,

§ 24 Abs. 2 normiert eine derartige Frist, nach deren Ablauf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei unverschuldeter Versäumung der Frist nicht mehr möglich ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass von einem Fortbestand der Befähigung zum Führen von Fahrzeugen ausgegangen werden kann und diese daher nicht erneut durch Prüfung nachgewiesen werden muss, wenn der seit Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis verstrichene Zeitraum, in dem der Betroffene mangels Fahrerlaubnis Fahrzeuge der entsprechenden Klassen nicht führen konnte, nicht länger als zwei Jahre beträgt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt und somit nach Ablauf dieser Frist, die nicht der Verfahrensbeschleunigung dient, sondern die Anforderungen an die Fahreignung inhaltlich konkretisiert, der Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung erbracht werden muss und die Frist nicht verlängert werden kann.

Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG NRW kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte,

Danach war der Kläger nicht durch höherer Gewalt gehindert, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zu beantragen. Er hätte bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt erkennen können, dass ihm bei Umstellung seiner Fahrerlaubnis die Klassen C und CE nicht erteilt worden sind, da dies seinem Führerschein eindeutig zu entnehmen ist. Somit hätte er rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnisklassen stellen können. Da er sich erst vier Jahre nach dem Ablauf der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV an die Fahrerlaubnisbehörde gewandt hat, kommt eine Wiedereinsetzung auch gem. § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2006/10_K_748_06urteil20061110.html - DE:VGMS:2006:1110.10K748.06.00

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