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Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ohne erneute Fahrprüfung besteht gemäß § 24 Abs. 2 FeV nur, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zur Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist materiellrechtlicher Natur und dient der Konkretisierung der Fahreignung, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |