Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.11.2006: Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Aggressionspotential und Weigerung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.11.2006 - 7 K 1595/05) hat entschieden:

   Die Weigerung, ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, rechtfertigt den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine MPU kann bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, angeordnet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110

% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 11. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat bei der abgeurteilten Straftat ein ungewöhnlich großes Maß an Aggressionsbereitschaft gezeigt. Sie hat aus Wut und Enttäuschung das Leben mehrerer Menschen gefährdet. Auch als man ihr einige Monate später den Führerschein wegnehmen wollte, hat sie nicht nur nicht eingesehen, dass dies berechtigt war, sondern sich dem Vorhaben aggressiv wiedersetzt und die ihrer Pflicht nachkommenden Polzeibeamten beschimpft und bespuckt. Die Befürchtung, sie könne nicht angemessen auf als Niederlage und Misserfolg empfundene Situationen reagieren, wird verstärkt durch ihre Aussage im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens, sie sei nervlich am Ende.

Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische Gutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzufordern. Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderten Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf haben die angefochtenen Bescheide und die gerichtlichen Entscheidungen über ihren Prozesskostenhilfeantrag zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2006/7_K_1595_05urteil20061108.html - DE:VGGE:2006:1108.7K1595.05.00

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