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Für die Fahreignung bei Cannabiskonsum ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht ist. Bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/mL im Blutserum ist von einer Risikoerhöhung und einer objektiven Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Eine Unterscheidung zwischen diesem Grenzwert und dem für § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Wert ist nicht überzeugend, da beide Vorschriften die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit im Blick haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |