Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 27.09.2006: Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Umsatzsteuer.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.09.2006 - 22 C 12471/05) hat entschieden:

   Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch bei wirtschaftlichem Totalschaden. Höhere Restwertangebote spezialisierter Restwertverkäufer sind zu berücksichtigen, wenn der Schädiger oder sein Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig ein konkretes, annahmefähiges Angebot übermitteln. Das Gericht kann sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten zum Wiederbeschaffungswert stützen, wenn der Sachverständige als sorgfältig und kompetent bekannt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13.September 2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatzes in Höhe von 1.050,00 € nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte die klägerischen Schadensersatzansprüche auch der Höhe nach vorprozessual umfassend reguliert hat. Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weitern 700,00 € im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges zu.

Denn der Sachverständige X hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. Juni 2006 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges auf 3.060,34 € netto belaufen hat.

Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen X in Zweifel zu ziehen. Denn der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als sorgfältig und kompetent bekannt. Diese Kompetenz hat er auch in dem hier interessierenden Gutachten bewiesen.

Das Gericht sah sich auch nicht veranlasst, den Sachverständigen sein Gutachten mündlich erläutern zu lassen.

Die Klägerin hat das Gutachten des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 in mehrfacher Hinsicht angefochten. So stellt sie zunächst die Frage, aus welchen Gründen der Wiederbeschaffungswert ermittelt werde unter Beachtung eines Minderwertes wegen der am 12. November 2003 durchgeführten Reparatur unter Beachtung, dass das XXX-Gutachten vom November 2003 zu der Frage der Wertminderung merkantil folgenden Vermerk enthalte: "Wertminderung merkantil: keine". Diesen Einwand vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Ausweislich des Inhaltes des Bewertungsgutachtens vom 26. Juni 2006 hat der Sachverständige insoweit keinen merkantilen Minderwert in Ansatz gebracht. Denn auf Seite 3 des Bewertungsgutachtens (Bl. 89 d. GA.) heißt es insoweit ausdrücklich:

"Behobener Frontschaden aus Gutachten vom 12.11.2003 weder

wertsteigernd noch wertmindernd"

Ausweislich der Rechendaten zum Bewertungsgutachten hat der Sachverständige X lediglich wertmindernd berücksichtigt, dass neben dem oben erwähnten Schaden ein weiterer Vorschaden vorlag, der noch nicht instand gesetzt war. Insoweit sei auf Seite 2 der besagten Rechendaten (Bl. 92 d. GA.) verwiesen. Insoweit bedurfte es einer Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht.

Des Weiteren stellt die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wiederbeschaffungswert die Frage, aus welchen Gründen bei der konkreten Wertermittlung die Angaben zu Grundwert, der Kilometeranpassung, der Marktanpassung und Berücksichtigung von Minderwerten, Ausstattungsdetails usw. zwecks Nachprüfbarkeit des genannten Wertes fehlten. Diese Frage vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Denn ausweislich des Inhaltes der bereits vorstehend erwähnten Rechendaten zum Bewertungsgutachten sind sämtliche der von der Klägerin vermissten Angaben dort enthalten. Auch insoweit bedurfte es daher einer Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht.

Wenn nach alledem davon auszugehen ist, dass sich der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges netto auf 3.060,34 € beläuft, hat die Klägerin vorprozessual bereits mehr erhalten, als ihr zusteht.

Denn da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäss Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002. Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Bruttowiderbeschaffungswert eine darin enthaltene MWSt. abzuziehen. Vorliegend hat der Sachverständige X den Wiederbeschaffungswert allerdings netto mit 3.060,34 € angegeben. Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass tatsächlich eine Ersatzbeschaffung erfolgt ist, steht ihr von vornherein keine Anspruch auf Ersatz der MWSt. zu. Demzufolge sind auch die Ausführungen der Klägerin zur MWSt. im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 nicht nachzuvollziehen.

Nach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz eines weitern Schadens in der Form des Wiederbeschaffungswertes zu.

Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend auf der Grundlage eines Restwertes von 500,00 € reguliert. Denn der Sachverständige hat insofern festgestellt, dass er nicht bezweifele, dass die Klägerin ihr Fahrzeug im verunfallten Zustand bei der Firma X in X für das Angebot von 500,00 € hätte veräußern können. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Sachverständige im Übrigen einen Restwert in Höhe von 300,00 € (steuerneutral) für erzielbar hält. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die höheren Preise spezialisierter Restwertverkäufer, die keinen Sondermarkt bilden, zu berücksichtigen sind, wenn der Schädiger oder sein Versicherer rechtzeitig eine entsprechend konkrete Verkaufsmöglichkeit nachweisen in der Form, dass sie dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot des Aufkäufers übermitteln (Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, § 249 Rn. 24 m.N.). So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte hat der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2005 ein entsprechendes Angebot zukommen lassen. Demzufolge hat die Beklagte zu Recht einen Restwert in Höhe von 500,00 € in Ansatz gebracht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem, dass die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 gestellte Frage zu Ziffer 3 rechtlich irrelevant ist.

Gleiches gilt für die dortige Frage 4. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur MWSt. Bezug genommen.

Nach alledem hat die Beklagte den Schaden der Klägerin vorprozessual bereits vollkommen reguliert mit der Folge, dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/22_C_12471_05urteil20060927.html - DE:AGD:2006:0927.22C12471.05.00

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