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Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch bei wirtschaftlichem Totalschaden. Höhere Restwertangebote spezialisierter Restwertverkäufer sind zu berücksichtigen, wenn der Schädiger oder sein Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig ein konkretes, annahmefähiges Angebot übermitteln. Das Gericht kann sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten zum Wiederbeschaffungswert stützen, wenn der Sachverständige als sorgfältig und kompetent bekannt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |