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Die zusätzliche Gebühr für das Entfallen der Hauptverhandlung (Nr. 4141 VV RVG im Strafverfahren, Nr. 5115 VV RVG im OWi-Verfahren) entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht ersichtlich ist; ein bloßes Bestreiten der Tat oder die Mitteilung der Aussageverweigerung stellt keine solche fördernde Tätigkeit dar, wenn die Einstellung des Verfahrens auf anderen Gründen beruht. Bei der Bemessung der Mittelgebühr im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 14 Abs. 1 RVG kann eine an sich unterdurchschnittliche Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch eine erheblich überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten aufgewogen werden, insbesondere wenn der drohende Verlust der Fahrerlaubnis aufgrund eines hohen Punktestands im Fahreignungsregister im Raum steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |