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Die Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens stellt für sich genommen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, es sei denn, es liegt eine sogenannte Magerausstattung vor. Ein Verschweigen dieses Umstandes kann jedoch eine Haftung aus culpa in contrahendo begründen, wobei hierfür auch Fahrlässigkeit genügt. Ist die Reimport-Eigenschaft dem Käufer bekannt und wird die Erstzulassung 'lt. Fzg-Brief' angegeben, muss ein vernünftiger Durchschnittskäufer damit rechnen, dass eine frühere Erstzulassung im Ausland und damit ein höheres Fahrzeugalter in Betracht kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |