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Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wird bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro nur zugelassen, wenn es zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein, wenn er zur Abwendung eines plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhldrangs begangen wurde. In Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen sind konkrete Feststellungen zur Beschilderung im Messbereich geboten, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur durch Verkehrszeichen beschränkt sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |