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Bei der Haftungsabwägung nach einem tödlichen Unfall zwischen einer Straßenbahn und einem gehbehinderten Fußgänger ist trotz erheblichen Mitverschuldens des Fußgängers die hohe Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges zu berücksichtigen, die nicht vollständig hinter dem Verschulden des Fußgängers zurücktritt. Eine Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten des Straßenbahnbetreibers und 70 % zu Lasten des Fußgängers kann angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |