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Bei Werbung mit Preisnachlässen, die sich an Gewerbetreibende richtet, ist ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis anzunehmen, der den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht dem Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird. Ein beworbener "Einführungsrabatt" stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar, die dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG unterliegt. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses müssen klar und eindeutig in der Werbung selbst angegeben werden; ein bloßer Hinweis auf die Internetseite oder das Verkaufslokal genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |