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Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, wenn es unstreitig bei eingeschalteter Alarmanlage und einigen Tagen Standzeit nicht wieder gestartet werden kann, da es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört, das Fahrzeug mit eingeschalteter Alarmanlage einige Tage abstellen zu können, ohne dass sich die Batterie vollständig entleert. Ein Gewährleistungsausschluss ist bei einem Verbrauchsgüterkauf unwirksam (§ 475 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |