Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 03.04.2007: Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhaftem Gebrauchtwagen (Batterieentladung durch Alarmanlage)




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.04.2007 - 1 O 390/06) hat entschieden:

   Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, wenn es unstreitig bei eingeschalteter Alarmanlage und einigen Tagen Standzeit nicht wieder gestartet werden kann, da es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört, das Fahrzeug mit eingeschalteter Alarmanlage einige Tage abstellen zu können, ohne dass sich die Batterie vollständig entleert. Ein Gewährleistungsausschluss ist bei einem Verbrauchsgüterkauf unwirksam (§ 475 BGB).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.912,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.09.2006 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Porsche 911 Carrera 2 mit der Fahrzeug-Ident.- Nr. XXX.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger verlangt neben der Rückzahlung des Kaufpreises die vom ihm verauslagten Kosten für die Reparatur eines Radios sowie die Kosten der Anmeldung. Mit Blick auf die von ihm gefahrenen 350 Kilometer lässt er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 67,11 € anrechnen.

Darüber hinaus begehrt er Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten des von ihm beauftragen Rechtsanwalts.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.912,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.09.2006 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Porsche 911 Carrera 2 mit der Fahrzeug-Ident- Nr. XXX,

sowie 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.10.2006.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das Fahrzeug für mangelfrei. Denn die im Fahrzeug vorhandene Alarmanlage verbrauche für den Fall ihrer Aktivierung permanent Strom. Wenn der Kläger jedoch das Fahrzeug - was insoweit unstreitig ist - vorwiegend an den Wochenenden benutze, komme es insoweit durch den Stromverbrauch zum Entladen der Batterie. Weil der Kläger es abgelehnt habe, die Alarmanlage vom Stromkreislauf zu trennen, könne er keine Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagte gemäß §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1, 346 BGB Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges verlangen.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist jedenfalls durch den erklärten Rücktritt des Klägers vom 4.09.2005 wirksam beendet worden. Die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag liegen vor.

Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, weil der Wagen unstreitig bei eingeschalteter Alarmanlage und einigen Tagen Standzeit nicht wieder gestartet werden kann.

Unabhängig davon, worauf dieser Umstand zurückzuführen ist, gehört es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache gemäß § 434 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, das Fahrzeug mit eingeschalteter Alarmanlage einige Tage abgestellen zu können, ohne dass sich die Batterie vollständig entleert.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt sind gegeben. Der Kläger hat dem Beklagten eine Nachfrist zur Beseitigung des Mangels gesetzt, ohne dass der Beklagte den Mangel hätte beseitigen können.

Soweit im Kaufvertrag das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden ist, ist dieser Ausschluss nach § 475 BGB unwirksam. Denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB, weil der Kläger Verbraucher ist und der Beklagte als Unternehmer den Kaufvertrag abgeschlossen hat.

Dass der Kläger seinerseits für die Nutzung des Fahrzeuges eine Entschädigung zu leisten hat, ist vom Kläger im Rahmen der Berechnung seines Anspruchs berücksichtigt worden.

Der Kläger kann weiterhin die Kosten der Anmeldung (48,30€), die vereinbarungsgemäß vom Beklagten zu übernehmende Reparatur des Radios in Höhe von 150,00 € sowie die Kosten für das Kurz- und das Saisonkennzeichen in Höhe von 130 € sowie 31 € verlangen (§§ 347 Abs. 2, 994 BGB).

Der Kläger ist an der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht deshalb gehindert, weil er sich im Rahmen der Güteverhandlung vom 6.02.2007 zunächst auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch eingelassen hat. Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Abholung und Reparatur des Fahrzeuges in einer Porsche Vertragswerkstatt in Bonn bis zum 21.02.2007 gesetzt, ohne dass der Beklagte diese Frist eingehalten hätte. Nach Ablauf der Frist war der Kläger nicht daran gehindert, seine berechtigten Ansprüche nunmehr gerichtlich weiter geltend zu machen. Auf das unter dem 28.02.2007 gemachte Angebot des Beklagten musste sich der Kläger schon mit Rücksicht darauf nicht einlassen, dass der Beklagte auch vorgerichtlich Terminabsprachen nicht eingehalten hat.

Der Kläger kann gemäß § 286 BGB weiterhin die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 € vom Beklagten verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO

Streitwert: 28.912,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/1_O_390_06urteil20070403.html - DE:LGD:2007:0403.1O390.06.00

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