Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 29.03.2007: Zum Begriff des Gebrauchs eines Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verschieben eines Rollers nach dem Parken




Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.03.2007 - 24 S 42/06) hat entschieden:

   Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB ist weit zu verstehen und geht über den Begriff des "Betriebs" nach dem StVG hinaus. Ein Schaden ist "durch den Gebrauch" entstanden, wenn er mit dem versicherten Wagnis in engem Ursachenzusammenhang steht und sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr realisiert. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Motorroller nach Beendigung des Einparkvorgangs und Verschließen des Wagens umgesetzt wird, um Gefahren vom eigenen Kfz abzuwenden und den eingenommenen Parkplatz endgültig zu sichern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2006

(Az. 264 C 510/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht dem Kläger nicht zu. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Schaden an dem Motorroller der Zeugin Q "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden.

Der Begriff des Gebrauchs hat in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung eine identische Bedeutung, um einerseits eine Doppelversicherung zu vermeiden und andererseits möglichst lückenlosen Deckungsschutz zu gewährleisten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 10 Rn. 78). Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Schaden beim fahrzeugtypischen Gebrauch entstanden ist oder nicht. Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs ist der Schaden eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in engem Ursachenzusammenhang steht. Das versicherte Fahrzeug muss an der Entstehung des Schadens schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah dazu eingesetzt gewesen sein. (BGH VersR 1977, 418; VersR 1980, 1039; VersR 1995, 90). Es muss ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehen (Feyock/Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 10 AKB Rn. 5).

Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang zum Gebrauch des PKW ist vorliegend gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob man dem Vortrag des Klägers folgt und davon ausgeht, dass der Roller erst nach Beendigung des Einparkvorgangs und Verschließen des Wagens umgesetzt worden ist, nachdem sich der Kläger schon vom Auto ein wenig entfernt hatte, oder ob man - entsprechend dem Beklagtenvortrag - annimmt, dass das Versetzen schon vor Beendigung des Einparkens vorgenommen worden ist. Das Amtsgericht konnte die Frage, welcher Vortrag zutreffend ist, daher berechtigterweise offen lassen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Schaden jedenfalls dann durch den Gebrauch des Kfz verursacht worden ist, wenn der Kläger den Roller vor Beendigung des Einparkvorgangs weggesetzt hat, um die Parklücke zu vergrößern. Umstritten ist lediglich, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang auch dann noch gegeben ist, wenn der Roller erst umgesetzt worden ist, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bereits geparkt, abgeschaltet und abgeschlossen hatte. Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff des Gebrauchs weit zu verstehen und geht über den Begriff des "Betriebs" nach dem StVG noch hinaus. Voraussetzung ist nicht, dass das Fahrzeug bewegt wird. Nötig ist, dass sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr realisiert.

So gehört zum Gebrauch eines Kfz auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs (BGH VersR 1977, 418; VersR 1979, 956; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 10 Rn. 65 m.w.N.), die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, wie z.B. Schweißarbeiten an dem Wagen (BGH NZV 1989, 110), die Beseitigung von Hindernissen, um die Fahrt fortsetzen zu können (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 10 Rn. 72; dazu LG Düsseldorf, VersR 2001, 1018) sowie das Verschieben von anderen Fahrzeugen, um ein- oder ausparken zu können (OLG Hamm VersR 1992, 1475 = NJW-RR 1993, 994).

Gemeinsam bei jenen Tätigkeiten ist jeweils, dass die Schäden in einem besonderen Ursachenzusammenhang zu dem beteiligten Kfz stehen. Es geht um typische Fahrerhandlungen, also Handlungen, die in den gesetzlichen oder durch Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fallen und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschehen. Der besondere Ursachenzusammenhang zum Kfz fehlt hingegen, wenn es um Dinge geht, die jedem anderen auch passieren könnten, ohne dass ein Kraftfahrzeug gebraucht wird oder gebraucht werden soll (dazu etwa LG Kassel VersR 1977, 856; Stiefel/Hofmann, a.a.O. § 10 Rn. 71).

Im vorliegenden Fall ist dieser erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang gegeben. Es besteht zwar die Besonderheit, dass der Kläger -nach seinem Vortrag - nicht versucht hat, das Fahrzeug wegzuschieben, um sofort ausparken zu können oder aber die Lücke groß genug zu machen, um den Wagen erst hineinsetzen zu können. Vielmehr hatte er nach seiner Darstellung den Wagen bereits in der vorhandenen Lücke untergebracht. Dennoch bestand auch in dieser Situation noch ein besonderer Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Autos und dem Umsetzen des Rollers. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er den Roller verschoben hat, um Gefahren von seinem KFZ abzuwenden. Die Gefahr sah der Kläger darin, dass sich jemand zwischen Roller und seinem Fahrzeug durchdrängen könnte oder dass die Fahrerin des Rollers selbst beim Aufsteigen gegen sein Auto stoßen könnte. Dies befürchtete der Kläger insbesondere deshalb, weil der Abstand zwischen Auto und Roller für eine Parksituation unnatürlich gering war. Nach Aussage des vom Amtsgericht vernommenen Zeugen U soll er nur ca. 15 cm betragen haben. Letztlich diente das Verhalten des Klägers damit dazu, den eingenommenen Parkplatz endgültig zu sichern, indem ein Hindernis beseitigt wird.

Das Umsetzen des Rollers geschah auch noch in aktuellem, unmittelbarem, zeit- und ortsnahem Zusammenhang mit dem Einparkvorgang. Es sollte den Parkvorgang endgültig abschließen, indem ein genügender Abstand des Fahrzeugs nach allen vier Seiten hergestellt wurde.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung berührt einen Einzelfall und bewegt sich in den durch die Rechtsprechung vorgezeichneten Bahnen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/24_S_42_06urteil20070329.html - DE:LGK:2007:0329.24S42.06.00

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