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Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB ist weit zu verstehen und geht über den Begriff des "Betriebs" nach dem StVG hinaus. Ein Schaden ist "durch den Gebrauch" entstanden, wenn er mit dem versicherten Wagnis in engem Ursachenzusammenhang steht und sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr realisiert. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Motorroller nach Beendigung des Einparkvorgangs und Verschließen des Wagens umgesetzt wird, um Gefahren vom eigenen Kfz abzuwenden und den eingenommenen Parkplatz endgültig zu sichern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |