|
Eine Frist zur Nacherfüllung von weniger als 24 Stunden, die an einem Samstag endet, ist unangemessen kurz und kann nicht durch eine angemessene Frist ersetzt werden, wenn der Käufer die Reparatur vor Ablauf einer solchen selbst veranlasst. An die Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; bloße Untätigkeit des Verkäufers oder die Weigerung, persönlich mit dem Käufer zu verhandeln, genügt hierfür nicht. Der handschriftliche Zusatz "1 Jahr Gewährleistung" in einem Kaufvertrag begründet keine Haltbarkeitsgarantie, sondern wiederholt lediglich die gesetzliche Gewährleistung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |