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Für die Behauptung, dass attestierte Schmerzen an der HWS durch einen Verkehrsunfall bedingt sind, trägt der Kläger die Beweislast. Ist der behandelnde Arzt erst drei Tage nach dem Unfall konsultiert worden, kann er aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht aus eigener Kenntnis bekunden, dass der Auffahrunfall kausal für die Verletzung war, da in der Zwischenzeit weitere auf eine vorgeschädigte Halswirbelsäule einwirkende Ereignisse stattgefunden haben können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |