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Einem Versicherer steht ein Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlung aus der Abrechnung eines Verkehrsunfalls gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, wenn die Schadensersatzzahlung den tatsächlich entstandenen Schaden überstieg, weil ein zu hoher Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wurde. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in der Abrechnung schließt die Geltendmachung von Einwendungen wegen unbekannter Vorschäden nicht aus, da ein Verzicht auf unbekannte oder erst künftige Einwendungen nur bei klarer Äußerung anzunehmen ist. Auch § 814 BGB steht dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis von der Nichtschuld hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |