Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.02.2006: Zur Fahrerlaubnisentziehung bei Kokainkonsum ohne direkten Straßenverkehrsbezug und der Gutachtenpflicht nach § 14 FeV




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2006 - 6 K 3761/05) hat entschieden:

   Bei begründetem Verdacht auf Kokainkonsum ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um Zweifel an der Kraftfahreignung aufzuklären. Ein Bezug zum Straßenverkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, da feststehender Kokainkonsum auch ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die Nichteignung zur Folge hat. Die Nichtbeibringung des zu Recht geforderten Gutachtens führt zum Schluss auf die Nichteignung und zur zwingenden Fahrerlaubnisentziehung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 1. Oktober 2004 sowie auf die Darlegungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 verwiesen, denen das Gericht folgt.

Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ausgeführt: Aufgrund der Gesamtumstände des Auffindens des Kokains am 18. Juni 2003 - Menge der Droge, Versteck in einer Socke des Klägers - und im Hinblick auf die Einlassung des Klägers vor der Polizei am 25. Juli 2003 lagen hier Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass der Kläger Kokainkonsument war. Für diesen Fall sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend die Anordnung vor, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Beklagte war daher entgegen der Auffassung des Klägers verpflichtet, ein ärztliches Gutachten zu fordern, um die aus dem Besitz von Kokain mit dem Verdacht auf Eigenkonsum resultierenden Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufzuklären.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Bezug zum Straßenverkehr nicht Voraussetzung für zu klärende Eignungszweifel bei dem Verdacht auf Kokainkonsum. Da feststehender Kokainkonsum auch dann bereits die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, wenn dieser Konsum nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erfolgt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV), bestehen aufklärungsbedürftige Kraftfahreignungszweifel schon dann, wenn der Verdacht auf Eigenkonsum von Kokain begründet ist unabhängig davon, ob ein Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr besteht.

Der Kläger kann der Anordnung des Beklagten vom 7. Juli 2004 auch nicht entgegen halten, dass der Vorfall vom 18. Juni 2003 zu dieser Zeit bereits über ein Jahr zurücklag. Allein ein längerer Zeitraum zwischen dem die Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auslösenden Ereignis und der Gutachtenaufforderung vermag nicht dazu zu führen, Eignungszweifel insoweit nicht mehr anzunehmen.

Der Beklagte durfte daher aus der Nichtbeibringung des zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen mit der Folge, dass der Beklagte diesem die Fahrerlaubnis entziehen musste, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zustand.

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2004 ist daher bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/6_K_3761_05urteil20060215.html - DE:VGD:2006:0215.6K3761.05.00

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