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Amtsgericht Düsseldorf v. 25.11.2005: Vollkaskoversicherung: Kein Unfallschaden bei Bruch einer Abschleppvorrichtung durch Materialfehler




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2005 - 20 C 5035/05) hat entschieden:

   Nach § 12 Abs. 1 II. e AKB umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ein Dauerbruch, der auf Materialfehlern, Überbeanspruchung oder natürlicher Abnutzung beruht, ist kein versicherter Unfallschaden. Dies gilt auch, wenn eine Abschleppvorrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgrund eines Materialfehlers (unzureichende Verschweißung) abbricht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.580,55 € aus der zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherung nach § 12 Abs. 1

II. e AKB.

Die Klage ist, worauf bereits mit Verfügung vom 31.8.2005 hingewiesen worden ist, unschlüssig.

Der Kläger hat das Vorliegen eines versicherten Unfallschadens nach § 12 Abs. 1 AKB nicht schlüssig dargetan.

Nach § 12 Abs. 1 II. e AKB umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

Vorliegend liegt ein Bruchschaden vor, denn die Abschleppvorrichtung ist von der Fahrzeugkarosserie abgebrochen bzw. abgerissen.

Bei Bruchschäden muss regelmäßig geprüft werden, ob es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) oder um einen Gewaltbruch handelt. Dauerbrüche sind niemals Unfallfolgen, sondern beruhen entweder auf Materialfehlern oder auf Überbeanspruchung oder auf der natürlichen Abnutzung des Fahrzeugs. Derartige Bruchschäden sind von der Versicherung ausgeschlossen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 12 AKB, Rn. 80).

Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift war die abgebrochene Abschleppvorrichtung nicht ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt. Dass der eigentliche Abschleppvorgang beim Heraufziehen des Fahrzeugs mit einer Winde auf das Abschleppfahrzeug irgendwelche Besonderheiten aufwies, ist nicht dargetan. Die Abschleppvorrichtung ist demgemäß beim bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgrund eines Materialfehlers wegen unzureichender Verschweißung mit der Karosserie abgebrochen.

Es handelte sich demgemäß um einen nicht versicherten Dauerbruch.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Abschleppvorrichtung ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt gewesen wäre, ein Materialfehler also nicht vorgelegen hätte. Der Kläger macht jedoch gerade geltend, die Abschleppvorrichtung sei nicht ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt gewesen.

Da kein Versicherungsfall gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte im Falle der Instandsetzung des PKW aus Anlass des Schadensfalls vom 2.6.2004 die entstehende Mehrwertsteuer zu übernehmen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.736,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/20_C_5035_05urteil20051125.html - DE:AGD:2005:1125.20C5035.05.00

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