|
Nach § 12 Abs. 1 II. e AKB umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ein Dauerbruch, der auf Materialfehlern, Überbeanspruchung oder natürlicher Abnutzung beruht, ist kein versicherter Unfallschaden. Dies gilt auch, wenn eine Abschleppvorrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgrund eines Materialfehlers (unzureichende Verschweißung) abbricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |