|
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Löschung von Führerscheindaten im Zentralen und örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV ist unbegründet, wenn weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV vermittelt keinen gebundenen Rechtsanspruch auf die Genehmigung von Ausnahmen, sondern die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ausnahme ersichtlich sind und die in den Registern enthaltenen Daten keine Rückschlüsse auf eine berufliche Tätigkeit erlauben, aus der ein Sicherheitsrisiko hergeleitet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |