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Die Feststellungen eines Obmanns in einem Schiedsgutachten sind nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen oder so lückenhaft sind, dass das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfbar ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 AKB). Die Schadensregulierung im Kaskofall darf gegenüber derjenigen eines Haftpflichtfalls nicht unterprivilegiert werden, insbesondere hinsichtlich Stundenverrechnungssätzen und UPE-Aufschlägen. Außergerichtliche Anwalts- und Sachverständigenkosten sind auch im Kaskofall erstattungsfähig, wenn der Versicherer in Verzug gerät oder durch ein unrichtiges oder unvollständiges Gutachten das Vertrauen des Versicherungsnehmers enttäuscht hat (§ 66 Abs. 2 VVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |