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Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn er im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der nicht dem normalen (natürlichen) Verschleiß entspricht. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn eine Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bereits bei Übergabe einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der zu einem kapitalen Motorschaden führt. Zeigt sich dieser Verschleiß innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang, wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |