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Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Abbiegen auf einen öffentlichen Wandererparkplatz über einen extra hierfür eingerichteten Linksabbiegerstreifen unterfällt nicht dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% (70 km/h statt 50 km/h) stellt ein schuldhaftes Fehlverhalten dar, auch wenn eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Zusammenstoß nicht sicher nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |