|
Eine Haftung für die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen bei Mäharbeiten am Straßenkörper hochgeschleuderten Stein scheidet aus, wenn die Mäheinrichtung in ordnungsgemäßem Zustand war, der Fahrstreifen gesperrt und durch Warnhinweise gesichert war und weitere Sicherungsvorkehrungen wie das Absuchen der Fläche, das Anbringen von Planen oder eine Straßensperrung wirtschaftlich unzumutbar oder unverhältnismäßig wären. In einem solchen Fall stellt sich die Beschädigung als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG dar, da die drohende Gefahr mit zumutbarem Aufwand nicht gänzlich verhindert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |