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OLG Düsseldorf v. 21.05.2007: Zur Unerheblichkeit von Mängeln am Neufahrzeug für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (Kofferraumvolumen, Lack, Gurtklappern)




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2007 - I-1 U 201/05) hat entschieden:

   Soweit Mängel an einem Neufahrzeug vorhanden sind, können diese unerheblich sein, so dass der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein gerügter Mangel des Kofferraumvolumens ist nicht gegeben, wenn ein Sachverständiger ein Volumen feststellt, das den Herstellerangaben entspricht. Auch geringfügige Lackmängel oder ein klappernder Sicherheitsgurt können als unerheblich angesehen werden, wenn sie nicht im Blickfeld liegen, technisch unbedenklich sind und leicht behoben werden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung i.H.v. 5.000,--€ abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Auch nach Ansicht des Senats steht der Klägerin nicht das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Soweit Mängel vorhanden sind, sind sie unerheblich, so dass der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Kofferraumvolumen

Bereits im ersten Rechtszug hat die Klägerin geltend gemacht (Klageschrift S. 9), dass der Kofferraum vertragswidrig zu klein sei. Gegenüber der Herstellerangabe von 330 Liter Mindestvolumen betrage das tatsächliche Volumen gerade 290 Liter, was eine Abweichung zu ihrem Nachteil von mehr als 10 % bedeute (siehe auch Nr. 17 in der Mängelliste 60/61 d.A.).

Das Landgericht ist dieser unter Sachverständigenbeweis gestellten Mängelrüge nicht nachgegangen und hat insbesondere nicht die Frage erörtert, ob ein etwaiger Mangel in diesem Punkt einer Nachbesserung überhaupt zugänglich ist.

Der Senat hat die erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt. Sie ist zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Allerdings hat der Sachverständige S. aus den von ihm genannten Gründen von einer Besichtigung und Vermessung des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgesehen. Um eine Volumenbestimmung vorzunehmen, hat er ersatzweise den Kofferraum eines gleichartigen Fahrzeugs überprüft. Abgebildet ist der Kofferraum dieses Vergleichsfahrzeugs vom Typ xxxx auf den Lichtbildern der Anlage 7 zum Gutachten (Bl. 317 ff.). Ermittelt hat der Sachverständige einen Rauminhalt von 329 Liter. Unter Berücksichtigung weiterhin zur Verfügung stehender Stauräume sowohl über als auch hinter den Radkästen betrage das tatsächliche Kofferraumvolumen mindestens 330 Liter, mit hoher Sicherheit auch noch mehr. Wenn der ADAC ein geringeres Kofferraumvolumen ermittelt habe, worauf die Klägerin sich beruft, so sei die Differenz mit hoher Sicherheit darauf zurückzuführen, dass bei dem ADAC-Test nicht sämtliche Stauräume im Kofferraum berücksichtigt worden seien, die tatsächlich zur Verfügung stünden. Weiterhin hat der Sachverständige S. in seiner Zusammenfassung auf S. 11 des Gutachtens ausgeführt, die Angabe im Prospekt sei zwar insoweit irreführend, als dort von einer Messung nach der VDA-Methode die Rede sei. Tatsächlich seien die Werte jedoch nach der Stellungnahme des Herstellers (vgl. Anlage 4 zum Gutachten) nach der Methode ISO 3832 ermittelt worden.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2007 hat der Sachverständige seine Untersuchungen gegen die Einwände der Klägerin verteidigt und erneut darauf hingewiesen, dass tatsächlich ein Kofferraumvolumen von 330 Liter und mehr vorhanden sei, ungeachtet der Messmethode und der unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich der heranzuziehenden Messbereiche (Bl. 341).

Damit kann der Senat nicht feststellen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Kofferraums von vertragswidriger Beschaffenheit ist. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 des § 434 Abs. 1 BGB gehören zwar auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers von Fahrzeugen in Prospekten über bestimmte Eigenschaften wie hier das Kofferraumvolumen erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nach dem hier einschlägigen Prospekt beträgt das Gepäckraumvolumen ca. 330-1150 Liter nach VDA-Messung. Die darauf gegründete Erwartung der Klägerin ist ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht enttäuscht.

Soweit die Klägerin beanstandet, der Sachverständige habe nicht das streitgegenständliche Fahrzeug, sondern ein Vergleichsfahrzeug untersucht, geht diese Rüge fehl. Das Fahrzeug der Klägerin musste nicht notwendigerweise überprüft werden. Gegenstand der Rüge ist ein Serienmangel in Form einer Prospektwidrigkeit. Wie der Sachverständige näher begründet hat, war es technisch nicht erforderlich, das Fahrzeug der Klägerin zu überprüfen. Um sicher zu stellen, dass das Vergleichsfahrzeug geometrisch identisch ist, hat er im Vorfeld der Begutachtung die Fa. B. in H., eine xxx-Vertragshändlerin, aufgesucht. Dort hat er den Kofferraum eines BMW 116 des Baujahres 2004 (aus diesem Baujahr stammt der Wagen der Klägerin) mit dem eines BMW 116 aus dem Baujahr 2006 verglichen. Unterschiede hat er nicht feststellen können. Die weiteren Rügen der Klägerin, auch diejenigen im Schriftsatz vom 20. Februar 2007, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sie geben keine Veranlassung, zu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen. Ein weiteres Gutachten einzuholen, ist gleichfalls nicht erforderlich.

2. Mängel im Lack und sonstige Lackschäden

Wie die Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 6. März 2006 berichtet hat, hat sie den Autohausverkäufer schon bei der Abnahme des Fahrzeugs am 1. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass hinten links etwas mit dem Lack nicht in Ordnung sei. Der Verkäufer habe das mit Wachsrückständen erklärt. Damit habe sie sich erst mal zufrieden gegeben und den Wagen mitgenommen. Erst später habe sie die von ihr gerügten Lackmängel entdeckt.

a) Fehlende Lackierung der "Türnischen" auf Fahrer- und Beifahrerseite vorne

Wie der Senat bei seiner Besichtigung feststellen konnte, ist es in der Tat so, wie die Klägerin es behauptet und durch Fotos belegt hat. In einigen Bereichen fehlt eine vollständige Lackierung; zum Teil ist die Grundierung sichtbar.

Nach Einschätzung des Senats handelt es sich hier schon nicht um eine vertragswidrige Beschaffenheit, jedenfalls ist der "Mangel" unerheblich. Die fraglichen Zonen liegen nicht im Blickfeld des Betrachters. Sie fallen nur bei gezieltem Hinsehen auf. Aus technischer Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass die schmalen Streifen unlackiert geblieben sind. Die Gefahr von Korrosion besteht nicht. Eine Nach- bzw. Neulackierung ist mit geringem Aufwand problemlos möglich.

b) Fehlende Lackierung an Außenkante bzw. Unterseite an der linken hinteren Tür und an der Beifahrertür

Der Senat ist bei seiner Besichtigung diesen Rügen auf den Grund gegangen. Es konnten zwar "rauhe Stellen" festgestellt werden. Lackierung war indessen vorhanden.

Eine Mangelhaftigkeit kann der Senat in diesem Punkt nicht anerkennen.

c) Lackierung der Außenhaut

Die Klägerin hat dem Senat diejenigen Stellen gezeigt, die sie für unzulänglich lackiert hält, so beispielsweise die Lacknasen am Radkasten hinten rechts.

Der Senat konnte nach gründlicher Besichtigung keine Unzulänglichkeiten im Lack feststellen, die einen Mangel i.S.d. § 434 BGB begründen könnten.

3. Rückbank

Insoweit beanstandet die Klägerin, der Stoff an der Rückbank sei faltig vernäht, er werfe deutliche Falten. Bei der Fahrzeugbesichtigung durch den Senat hat sie ferner darauf hingewiesen, dass der Stoff an einer Stelle schief vernäht sei.

Der Senat hat sich durch Inaugenscheinnahme der Rückbank nicht davon überzeugen können, dass die Rüge der Klägerin berechtigt ist.

4. Pralltopf Lenkrad

Wie die Klägerin berichtet hat, sei sie mit ihrer Kleidung am Lenkrad hängen geblieben. Beanstandet hat sie das Fehlen einer Gummilitze am Pralltopf.

Auch diese Rüge ist grundlos. Der Senat hat weder einen Konstruktions- noch einen Fabrikationsfehler feststellen können.

5. A-Säule vorne links

Bereits in ihrer schriftlichen Mängelliste hat die Klägerin eine Beschädigung der A-Säulen-Verkleidung beanstandet. Bei der Fahrzeugbesichtigung am 6. März 2006 hat sie die fragliche Stelle gezeigt und berichtet, der angeblich vorhandene Knick bzw. Schnitt sei von Herrn W., einem Mitarbeiter des Herstellers, als Mangel anerkannt worden.

Der Senat hat nichts Beanstandenswertes festgestellt.

6. Sicherheitsgurt auf der Beifahrerseite

Die Rüge der Klägerin geht dahin, dass der Gurt während der Fahrt klappere. Auf der Fahrerseite sei kein Klappern hörbar.

Unregelmäßigkeiten am Gurt und seiner Führung (Beifahrerseite) hat der Senat bei seiner Besichtigung nicht feststellen können. Allerdings hat er auch keine Probefahrt gemacht. Er unterstellt, dass die Rüge der Klägerin in diesem Punkt berechtigt ist. Die damit gegebene Mangelhaftigkeit ist jedoch unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

7. Airbag

Die Klägerin beanstandet, am 8. Oktober 2004 sei die Airbageinheit bei Km-Stand 515 ausgefallen. Nach dem Einsteigen in das Fahrzeug hätten zwei Kontrolllampen aufgeleuchtet. Dazu findet sich in dem Werkstattauftrag vom 11. Oktober 2004 die Eintragung "Airbaglampe leuchtet permanent" (Bl. 47 d.A.). Bereits in dem Werkstattauftrag mit Datum 8. Oktober 2004 (Bl. 51 d.A.) wird die Airbageinheit erwähnt.

Die Beklagte will ein neues Airbagmodul bestellt haben, um den Mangel zu beheben (vgl. auch Kopie eines Lieferscheins/Rechnung Bl. 53 d.A.).

Aus Gründen, die von der Beklagten nicht zu vertreten sind, ist es zu der Reparatur nicht gekommen.

2. Dass die Beklagte im Punkt 7 (Airbag) und in anderen Punkten, in denen sie das Vorhandensein von Mängeln anerkannt hat, ihr Recht zur zweiten Andienung in Form der Nachbesserung verloren hat, kann der Senat nicht feststellen. Ein Sachverhalt, der die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen könnte, ist nach den gegebenen Umständen, soweit sie unstreitig oder bewiesen sind, nicht feststellbar. Weitere Aufklärung hält der Senat nicht für erforderlich. Insbesondere kommt es seiner Meinung nach nicht darauf an, ob der Vorwurf der Klägerin berechtigt ist, sie sei von Mitarbeitern der Beklagten bzw. des Herstellers unangemessen behandelt worden.

Von der erforderlichen Fristsetzung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. An die Feststellung eines solchen Ausnahmetatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der sich insoweit in Übereinstimmung mit dem 8. Zivilsenat des BGH sieht, strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt auch für den Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, den die Klägerin in besonderer Weise ins Feld führt.

3. Nur ergänzend und hilfsweise stützt der Senat seine Entscheidung darauf, dass bei Annahme einer Rücktrittsreife die unstreitigen bzw. festgestellten Mängel nicht von dem Gewicht sind, um einen Rücktritt vom Kauf zu rechtfertigen.

Ob eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB), bestimmt sich in einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (allein) maßgeblichen Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung sind bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen (vgl. Senat, Urteil vom 08.01.2007, I-1 U 177/06, veröffentlicht u.a. in ZGS 2007, 157). Wie der Senat in diesem Urteil und anderweitig wiederholt entschieden hat, ist die Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung mit der des geringfügigen Mangels nach altem Recht nicht identisch. Sie ist vielmehr deutlich höher anzusetzen. Auch wenn bei technischer Mangelhaftigkeit eines fabrikneuen Pkw mit dem besonderen Qualitätsanspruch der Marke xxxx die Grenze zur Erheblichkeit tendenziell eher überschritten ist als bei einem vergleichbaren Mangel eines Gebrauchtwagens, kann der Senat - auch bei der gebotenen Gesamtschau - ein Überschreiten der Bagatellgrenze nicht feststellen. Soweit Mängel überhaupt vorhanden sind, sind sie mühelos und ohne größeren Kostenaufwand zu beseitigen. Den berechtigten Interessen der Klägerin ist durch eine Minderung oder durch eine nach wie vor mögliche Nachbesserung hinreichend Rechnung getragen.

4. Nach alledem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats ist im wesentlichen aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.374,08 € (darin enthalten für den Feststellungsantrag 1.000 €).

Beschwer für die Klägerin: über 20.000 €.

Dr. E K E

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2007/I_1_U_201_05urteil20070521.html - DE:OLGD:2007:0521.I1U201.05.00

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