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Soweit Mängel an einem Neufahrzeug vorhanden sind, können diese unerheblich sein, so dass der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein gerügter Mangel des Kofferraumvolumens ist nicht gegeben, wenn ein Sachverständiger ein Volumen feststellt, das den Herstellerangaben entspricht. Auch geringfügige Lackmängel oder ein klappernder Sicherheitsgurt können als unerheblich angesehen werden, wenn sie nicht im Blickfeld liegen, technisch unbedenklich sind und leicht behoben werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |