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Der Versicherer hat eine dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Eigenbrandstiftung zu beweisen. Ist dieser Beweis nur durch Indizien zu erbringen, genügt in der Gesamtschau ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |