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Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG verhindert zwar die Löschung von Voreintragungen, das Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen bleibt in diesem Zeitraum jedoch bestehen. Ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen außergewöhnlicher Härte ist nur geboten, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre, wobei der Betroffene die Tatsachen für eine unzumutbare Härte darzulegen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |