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Dem Kläger stehen aus einem Verkehrsunfall keinerlei Schadensersatzansprüche zu, da er den ihm obliegenden Beweis, dass die von ihm behaupteten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, nicht zu führen vermochte. Weder ein eklatant fehlerhaftes und völlig unbrauchbares Privatgutachten noch eine gefälschte Reparaturrechnung sind eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung, insbesondere wenn wesentliche Reparaturarbeiten nicht durchgeführt wurden und das Gutachten möglicherweise in betrügerischer Absicht erstellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |