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Beim Verdacht auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO in der Regel nur in Betracht, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass durch den Unfall ein bedeutender Fremdschaden von mindestens 1.000 € verursacht worden ist. Ein Reparaturkostenvoranschlag hat keinen höheren Beweiswert als das Gutachten eines vereidigten Kfz.-Sachverständigen, insbesondere wenn er nicht nachvollziehbare Positionen enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |