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Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich. Anmerkung des Einsenders: Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 23.11.2005 - 4 Ss Owi 742/05 - verworfen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 13.10.2005 u.a. wie folgt Stellung genommen hatte: (noch einfügen) (Leitsätze des Gerichts) |