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Bei einem Auffahrunfall, der durch abruptes Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs infolge eines Fahrfehlers (Verwechslung von Brems- und Kupplungspedal) verursacht wird, kann eine hälftige Haftungsverteilung (50/50) gerechtfertigt sein, wenn der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht einhielt oder unaufmerksam reagierte. Bei der Schadensabrechnung nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist das Quotenvorrecht des Geschädigten gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG zu beachten, wobei zwischen kongruenten (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung) und inkongruenten (Nutzungsausfall, Unkostenpauschale, Höherstufungsschaden) Schadenspositionen zu unterscheiden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |