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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung ist anzuordnen, wenn die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, weil der Punktestand des Betroffenen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu reduzieren ist. Dies gilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht ergriffen hat, obwohl der Betroffene 18 Punkte überschritten hatte. Die nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifenden Maßnahmen sind auch dann erneut zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Male ergeben, selbst wenn die Punktzahl zwischenzeitlich durch Tilgung reduziert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |