Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 01.06.2005: Verzicht auf die Fahrerlaubnis: Unmittelbares Erlöschen und Anfechtungsvoraussetzungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005 - 6 K 641/05) hat entschieden:

   Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber im Straßenverkehrsrecht vorausgesetzt und führt zum unmittelbaren und endgültigen Erlöschen der Fahrerlaubnis. Die Anfechtung einer solchen Verzichtserklärung wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung scheitert, wenn die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die 'verständige Würdigung des Falles' bei einem Irrtum, nicht vorliegen. Eine Unterscheidung zwischen 'Führerschein' und 'Fahrerlaubnis' ist für den verständigen juristischen Laien in der Regel erkennbar, insbesondere bei unterschiedlichen Verfahren wie Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungklage zulässig, insbesondere nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, aber nicht begründet.

Der Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung, dass er Inhaber der Fahrerlaubnis FE-Nr.: 0., ausgefertigt am 14. Dezember 2002, und seine Verzichtserklärung vom 13. Dezember 2004 nichtig sei, nicht erlangen. Seine Fahrerlaubnis ist nämlich durch einen wirksamen Verzicht unmittelbar und endgültig erloschen.

Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber im Straßenverkehrsrecht vorausgesetzt. Insbesondere sind Daten über Verzichte auf die Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 3 Nr. 7 Straßenverkehrsgesetz im Verkehrszentralregister zu speichern. Die Wirkungen eines ausgesprochenen Verzichts treten unmittelbar ein; er beinhaltet nicht bloß einen Antrag an die Behörde, die Fahrerlaubnis zu widerrufen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Dezember 1985 (19 B 2154/85), Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band (Bd.) 70, S. 389 (392).

Ob der Verzicht, den der Kläger sowohl wegen Inhaltsirrtums als auch wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, als einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung überhaupt der Anfechtung nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt

- offengelassen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG II C 5.66 -, Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Bd. 37, S. 19; bejahend: OVG NRW, a.a.O.; vgl. zum Streitstand: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 53 Rdnr. 17 f mit Verweis auf § 22 Rdnrn. 66 ff und § 35 Rdnrn. 162 ff.; Münchener Kommentar (MK), BGB, Bd. 1, 4. Auflage 2001, § 119 Rdnrn 42- 44 -,

kann letztendlich offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung einer Willenserklärung nur erfolgen kann, hier nicht vorliegen.

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann die Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Der Einzelrichter geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser einem sog. Verlautbarungsirrtum als Unterfall des Inhaltsirrtums (1. Alt.) erlegen ist. Dies kommt u.a. bei der Verwendung von Fachausdrücken vor.

MK, a.a.O., Rdnr. 74.

Hier kann unterstellt werden, dass der Kläger den objektiven Sinn des im Straßenverkehrsrechts verwendeten juristischen Begriff „Führerschein" dem anderen juristischen Begriff „Fahrerlaubnis" zugeordnet hat.

Allerdings fehlt es an der weiteren Anfechtungsvoraussetzung, nämlich dem Element der verständigen Würdigung des Falles. Auch wenn der Kläger bei der Wahl der Wörter „Fahrerlaubnis" und „Führerschein" einer bei Laien gängigen Vereinfachung der rechtlichen Zusammenhänge erlegen ist, ist es gerade aus seiner Sicht nicht „verständig", unter dem 13. Dezember 2004 nur zeitweise auf den „Führerschein" verzichtet zu wollen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er das Dokument „Führerschein" bereits zur Ableistung der befristeten Fahrverbote dem Beklagten ausgehändigt. Auf etwas zu verzichten, was man aber gar nicht mehr im Besitz hat, ist ebenso un"verständig" wie die weitere Einlassung des Klägers, er habe geglaubt, seinen Führerschein nach Ablauf der Fahrverbote nur dann wieder zurückzuerhalten, wenn er die vom Beklagten vorgelegte Verzichtserklärung unterschreibe (Bl. 46 der Verwaltungsakte, Heft 1). Insoweit ist dem Kläger bereits unter dem 2. Dezember 2004 mitgeteilt worden, dass er seinen Führerschein am 25. Januar 2004 abholen könne (Bl. 13 der Gerichtsakte).

Eine andere Bewertung der verständigen Würdigung des Falles ergibt sich auch nicht aus der weiteren Einlassung des Klägers, das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 30. November 2004 und den Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 müsse man dem Beklagten als Einheit zurechnen. Die Zusammenschau beider Schriftsätze lässt auch für den verständigen juristischen Laien ohne weiteres zwei verschiedene Verfahren erkennen, die lediglich einen gemeinsamen Sachverhalt als Ausgangspunkt haben. Schon rein äußerlich agieren verschiedene Ämter mit unterschiedlichen Sachbearbeitern zu voneinander abweichenden Aktenzeichen. Inhaltlich erläutert das Anhörungsschreiben vom 30. November 2004 zutreffend den Begriff der Ungeeignetheit und setzt ihn in Beziehung zur beabsichtigten Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung. Die Erläuterungen erschöpfen sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, sondern umschreiben in einer auch für den verständigen juristischen Laien nachvollziehbaren Art und Weise die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Darüber hinaus kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis - anders als bei den verhängten Fahrverboten - um eine unbefristete Maßnahme handelt.

Mit Erhalt des Schreibens vom 2. Dezember 2004 ist in bezug auf das eingeleitete Entziehungsverfahren vom verständigen Empfängerhorizont aus betrachtet keine substantielle Änderung eingetreten. Die in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 enthaltenen Aussagen sind konsequente Folge der dem Kläger durch die rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide bekanntgegebenen befristeten Fahrverbote. Die vom Beklagten in dem Schreiben gemachten Ausführungen erschöpfen sich in der Abwicklung der Fahrverbote als Nebenfolge zu den festgesetzten Bußgeldern. Dementsprechend wird auch eine Rechtsgrundlage benannt, die von dem für die Fahrerlaubnisentziehung einschlägigen und im Schreiben des Beklagten vom 30. November 2004 ausdrücklich benannten Normengefüge erkennbar abweicht.

Die weitere Rüge des Klägers, es hätte in beiden Schriftsätzen des Beklagten eines deutlichen Hinweises bedurft, was mit den Begriffen „Führerschein" und „Fahrerlaubnis" gemeint sei, insbesondere ihre unterschiedliche Bedeutung hätte erläutert werden müssen, geht ins Leere. Der zugunsten des Klägers unterstellte Inhaltsirrtum führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Begrifflichkeiten wird dem Kläger im Schreiben vom 30. November 2004 deutlich gemacht, dass beabsichtigt ist, ihn auf unbestimmte Zeit vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dieser vom verständigen Empfängerhorizont auszulegende Sinngehalt des Anhörungsschreibens ist unabhängig davon, ob der Adressat vom Verlust des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis ausgeht.

Schließlich scheidet auch eine wirksame Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung hier aus. Anhaltspunkte dafür sind bereits nach den vorstehenden Ausführungen noch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Kläger verkennt darüber hinaus, dass das für das Entziehungsverfahren zuständige Straßenverkehrsamt des Beklagten erst am 18. Oktober 2004 von der maßgeblich Tat, dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss, erfahren hat (Bl. 11 der Verwaltungsakte, Heft 1). Nach Auswertung der vom Ordnungsamt übersandten Bußgeldunterlagen (Eingang: 27. Oktober, Bl. 25 der Verwaltungsakte, Heft 1) und einer Anfrage des Straßenverkehrsamtes bei der zuständigen Polizeibehörde zu weiteren Ermittlungsverfahren bzw. weiteren Erkenntnissen (Abschluss: 3. November, Bl. 37 der Verwaltungsakte, Heft 1), ist der Beklagte verpflichtet gewesen, ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Für die Behauptung, der Beklagte habe die Übergabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung bewusst als Täuschungsmanöver genutzt, um den Kläger zur Abgabe der Verzichtserklärung zu bewegen (Bl. 25 der Gerichtsakte), fehlt es an nachprüfbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar wusste das für das Entziehungsverfahren zuständige Straßenverkehrsamt, dass die Frist zur Abgabe des Führerscheins im Rahmen der verhängten Fahrverbote am 30. November 2004 ablaufen würde (Bl. 25 der Verwaltungsakte, Heft 1). Angesichts der verständlichen Ausführungen und der hinreichend deutlichen Differenzierung zwischen den Fahrverboten als Nebenfolge der Bußgeldverfahren einerseits und dem ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren mit dem zentralen Begriff der „Ungeeignetheit" andererseits in dem Anhörungsschreiben vom 30. November 2004 reicht dieser Gesichtspunkt aber nicht aus, um auf eine arglistige Täuschungshandlung mit entsprechendem Täuschungswillen auf seiten des Beklagten zu schließen. Außerdem fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es zu dem Irrtum nicht gekommen wäre, wenn ihn das Anhörungsschreiben zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Abgabe seines Führerscheins in amtliche Verwahrung erreicht hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/6_K_641_05urteil20050601.html - DE:VGD:2005:0601.6K641.05.00

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