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Ein materieller Schadensersatzanspruch wegen Steinschlagschäden nach einem Überholvorgang setzt den Beweis voraus, dass der geltend gemachte Schaden durch das Unfallgeschehen verursacht wurde. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass die Beschädigungen nicht sicher durch das Fahrverhalten des Überholenden verursacht wurden und die Steinschlagschäden bei der angegebenen Geschwindigkeit nicht entstehen konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |