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Nach Ziff. 2400 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von 1,3 nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; eine durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit lässt eine Geschäftsgebühr von 1,3 entstehen. Verkehrsunfälle gehören jedoch normalerweise zu den nicht überdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Tätigkeiten, insbesondere bei unstreitiger Haftung. Für eher unterdurchschnittlich einzuordnende Tätigkeiten bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls mit unstreitiger Haftung ist eine Geschäftsgebühr von 0,9 angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |