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Die Aufforderung zu einem Drogenscreening ist rechtmäßig, um zu klären, ob regelmäßiger Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV) oder gelegentlicher Konsum (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV) vorliegt, der die Kraftfahreignung nicht grundsätzlich ausschließt. Der Erwerb von 20 Gramm Cannabis zum Eigenverbrauch übersteigt die Annahme einer geringen Menge. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung entfällt nicht, wenn die Maßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |