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In durchschnittlichen Angelegenheiten, wie der zügigen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |